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AGB der WMV Apparatebau

Hier die AGB der WMV Apparatebau – Allgemeine Lieferungs- und Verkaufsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Verkaufsbedingungen
der WMV – Apparatebau GmbH

1) Allgemeine Bestimmungen

Die folgenden Bedingungen liegen allen unseren Vereinbarungen und Angeboten zu Grunde und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Anderslautenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

2) Angebote und Preise

a) Unsere Angebote verstehen sich freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung.

b) Ein Auftrag, der auf Grund eines unserer schriftlichen Angebote erfolgt, gilt mit Ablauf einer
Frist von 2 Wochen als angenommen, wenn wir nicht innerhalb dieser Frist widersprechen.

c) Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie der jeweils im Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

d) Bestätigte Preise sind für die Dauer von 90 Tagen ab Vertragsschluss bindend, soweit nicht Waren oder Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden. Soweit unsere Leistung später als 90 Tage nach Vertragsschluss erfolgen soll, behalten wir uns eine angemessene Preiserhöhung vor, wenn sich die bei Vertragsschluss gegebenen und für die Preisbestimmung maßgeblichen Umstände, insbesondere Kosten für Material, Löhne, Transport, Versicherungen und öffentlicher Abgaben verändert haben sollten.

3) Zeichnungen und Beschreibungen

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

4) Softwareprodukte

a) Wir übertragen dem Auftraggeber das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Leistungsschein angeführten Programme einschließlich etwaiger bezeichneter Zusatzprogramme und des jeweils zugehörigen Materials für die wirtschaftliche Lebensdauer zu nutzen. Änderungen der Hardware-Konfiguration oder der Systemsoftware hat der Auftraggeber uns mitzuteilen.

b) Wir liefern die Software als ausführbares Programm entweder bereits vorinstalliert oder auf einem geeigneten Medium zur Installation durch den Auftraggeber. Die Übertragung des Quellcodes ist nicht im Leistungsumfang enthalten. Die Software darf vorbehaltlich § 69e UrhG nicht zurückentwickelt, dekompiliert oder entassembliert werden. Der Auftraggeber ist nicht zu Änderungen am Quellcode berechtigt.

c) Das Kopieren von überlassenen Programmen in maschinenlesbarer Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Nutzung des Programmes zulässig. Hierzu gehört insbesondere das Laden vom Originaldatenträger, das Installieren auf Festplatte, das Laden auf Haupt-(Arbeits-)Speicher und auf Zwischenspeicher wie etwa Caches, soweit mit der Nutzung technisch bedingt verbunden. Für Datensicherungszwecke darf der Auftraggeber auf seine Kosten eine Kopie auf einem Datenträger erstellen.

d) Die gleichzeitige Nutzung des Programmes auf einem anderen oder auf anderen Rechnern und/oder im Netzwerk ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.

e) Die dem Auftraggeber überlassene Dokumentation verbleibt in unserem Eigentum.

f) Wir bleiben Inhaber aller Rechte an den dem Auftraggeber überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn der Auftraggeber sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Auftraggeber einen entsprechenden Urhebervermerk an.

5) Lieferung und Gefahrtragung

a) Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende die Ware unser Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

b) Soweit die Lieferzeit überschritten wird, hat der Auftraggeber das Recht, schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, verspäteter Erfüllung oder Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt.

c) Die Lieferung erfolgt, soweit anderes nicht vereinbart ist, auf dem nach unserem Ermessen besten und schnellsten Transportweg auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit Auslieferung der Ware an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

d) Der Abschluss einer Transportversicherung ist grundsätzlich vom Auftraggeber auf eigene Kosten auszuführen. Soll unsererseits eine Versicherung durchgeführt werden, muss dies ausdrücklich auf der Bestellung vermerkt sein. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

6) Zahlung

Mangels besonderer Vereinbarungen gilt das Folgende:

a) Bei der Hereinnahme von Wechseln stellen wir zumindest die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen in Rechnung, welche sofort und bar zahlbar sind.

b) Im Falle des Zahlungsverzugs berechnen wir zum Ausgleich des hierdurch entstandenen Schadens Zinsen in Höhe von 2% über dem bei den Banken üblichen Kontokorrentzins. Das Recht des Auftraggebers einen niedrigeren, sowie unser Recht einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

c) Soweit sich nach Vertragsabschluss begründete Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit oder der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers ergeben, steht uns das Recht zu, Vorkasse oder Sicherheitsleistung binnen Wochenfrist von dem Auftraggeber zu verlangen. Wahlweise können wir ebenfalls die Ausführung des Auftrags unterbrechen und sofortige Abrechnung verlangen. Im Weigerungsfalle sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Recht auf Schadensersatz nicht zu.

7) Gewährleistung

Wir leisten Gewähr für Sach- und Rechtsmängel ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Soweit der Auftraggeber nicht den Rücktritt erklärt, werden wir nach unserer Wahl diejenigen Teile unentgeltlich nachbessern oder ersetzen, deren Mangelhaftigkeit auf einen vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand zurückzuführen sind.

b) Der Auftraggeber ist nur in dringenden Fällen z.B. in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden berechtigt, den Mangel selber oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der hieraus resultierenden Kosten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich zu verständigen. Ansonsten ist uns in Abstimmung mit dem Kunden die zur Vornahme aller zweckdienlich erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen erforderliche Gelegenheit und Zeit zu geben; widrigenfalls sind wir von der Haftung für hieraus resultierende Schäden befreit.

c) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate. Ist für den Beginn dieser Frist die Abnahme des Liefergegenstandes maßgeblich, so steht die Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes der Abnahme gleich.

d) Unsere Gewährleistungspflichten beschränken sich zunächst auf die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung. Kommen wir innerhalb angemessener Zeit, spätestens innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang einer schriftlichen M.ngelrüge, unserer Gewährleistungspflicht nicht nach oder schlagen die Maßnahmen der Gewährleistung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückg.ngigmachung des Vertrages zu verlangen. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass der Auftraggeber seine Absicht unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vorher schriftlich angekündigt hat.

e) Die Behebung der Mängel durch den Auftraggeber darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen.

f) Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

g) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer zustehen.

h) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte die Ware oder die dazugehörige Software veränderte, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung unsere Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert und der Mangel bereits bei der Abnahme vorhanden war.

8) Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag und sonstiger Forderungen gegen den Auftraggeber vor.

b) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs die von uns gelieferten Waren zu veräußern. Im Falle der Veräußerung der Ware tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Ansprüche gegen seine Kunden bis zur Höhe der sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche an uns ab.

c) Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat er diese auf unsere Rechte aufmerksam zu machen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

d) Der Auftraggeber hat die Liefergegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.

e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9) Haftungsbegrenzung

Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung.

a) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir unbeschränkt.

b) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haften wir unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch hinsichtlich unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Wir haften für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit gemäß nachfolgendem lit. c).

c) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf 10.000,00 €.

10) Aufrechnung und Zurückbehaltung

Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht unseres Auftraggebers wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder geringfügiger Mängel besteht nicht. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

11) Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

a) Der Vertrag und auch die nachfolgenden Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig.

b) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für alle sich aus Wechseln und Schecks ergebenden Verpflichtungen. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand: Januar 2015

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